Aufgaben und Tätigkeit der Schulpflegschaft

I. Stellung der Schulpflegschaft

II . Zusammensetzung

1. Mitglieder
2. Vorsitzender und Stellvertreter
3. Wahlgrundsätze

III. Aufgaben der Schulpflegschaft


1. Artikulierung der Elterninteressen
2. Einholung von Informationen
3. Vertretung der Elterninteressen in den Mitwirkungsorganen
a) Mitwirkung in den Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften b) Mitwirkung in der Klassenkonferenz
c) Sitzungen der Schulpflegschaft
d) Mitwirkung in der Schulkonferenz
e) Mitwirkung in den Fachkonferenzen
f) Mitwirkung in übergeordneten Gremien
aa) Stadt- und Gemeindeschulpflegschaften
bb) Organisierte Elternverbände auf Landesebene
cc) Stellung der Verbände – Mitwirkung beim Ministerium
4. Mitwirkung bei Ordnungsmaßnahmen
a) Erzieherische Einwirkungen
b) Ordnungsmaßnahmen
5. Zusammenarbeit der Schulpflegschaft mit anderen Beteiligten IV. Gestaltung des Schullebens
 

I. Stellung der Schulpflegschaft

Die Schulpflegschaft ist das zentrale Mitwirkungsorgan der Elternschaft auf der Ebene der Schule. Sie vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit und fördert den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Dazu entsendet sie Elternvertreter in eine Reihe von Mitwirkungsgremien. Mitwirkung beinhaltet das Recht auf Entscheidung oder Beteiligung - das umfasst Anhörungs-, Beratungs-, Anregungs- und Vorschlagsrechte sowie das Recht auf Information.

Die Mitwirkung erfolgt durch Teilnahme in den gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsorganen. Neben der Schulpflegschaft sind dies insbesondere die Schulkonferenz, die Klassenkonferenz und die Fachkonferenzen. Die genannten Mitwirkungsgremien können im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu allen Angelegenheiten der Schule Stellungnahmen abgeben und Vorschläge machen. Daneben sind die Eltern an der konkreten Gestaltung des Schullebens beteiligt. Über den Bereich der einzelnen Schule hinaus erstreckt sich die Mitwirkung auf Fragen von übergeordneter Bedeutung auf Gemeinde- oder Landesebene. Dies geschieht durch Entsendung von Vertretern in die organisierten Elternverbände wie zum Beispiel der Stadtschulpflegschaft oder der Landeselternschaft.

II. Zusammensetzung

1. Mitglieder

Mitglieder der Schulpflegschaft sind die gewählten Vorsitzenden der Klassen- und der Jahrgangsstufenpflegschaften. Die gewählten Stellvertreter sind dagegen keine originären Mitglieder des Mitwirkungsorgans Schulpflegschaft. Sie können (und sollten) jedoch mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulpflegschaft teilnehmen. Als beratendes Mitglied können sie dort selber Anträge stellen. Die jeweiligen Klassenpflegschaftsvorsitzenden und deren Stellvertreter an unserer Schule sind auf der Seite Schulpflegschaft unter Elternvertreter aufgeführt.

2. Vorsitzender, Stellvertreter und Vorstand

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung der Schulpflegschaft für die Dauer eines Schuljahres gewählt. Es dürfen bis zu drei Stellvertreter gewählt werden. Am LLG ist derzeit nur ein Stellvertreter gewählt. Aufgrund der Größe und der Vielzahl der Aktivitäten an unserer Schule, wird am LLG ein aus weiteren Personen bestehender Vorstand gewählt, der den Schulpflegschaftsvorsitzenden und dessen Stellvertretung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt.

3. Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertreter

Wählbar sind sowohl die Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften wie auch deren Stellvertreter. Werden Stellvertreter in das Amt des Schulpflegschaftsvorsitzenden oder als dessen Stellvertreter gewählt, werden auch sie automatisch Mitglied der Schulpflegschaft. Hierdurch wird das Gremium zahlenmäßig vergrößert.

Für die Durchführung der Wahl enthält § 64 SchulG lediglich einige Wahlgrundsätze. Die in der früheren Wahlordnung zum Schulmitwirkungsgesetz (WahlOzSchMG) niedergelegten Grundsätze haben nur noch den Charakter einer rechtlich unverbindlichen Empfehlung. Ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften können jedoch durch die Schulkonferenz beschlossen werden. Solche Wahlvorschriften sind am LLG bislang noch nicht beschlossen worden. Sollte dies erfolgen, werden die am LLG geltenden Wahlvorschriften auf der Seite rechtliche Grundlagen eingestellt.

III. Aufgaben und Tätigkeit

1. Artikulierung der Elterninteressen

Das Aufgabenspektrum der Schulpflegschaft ist breit gefächert. Als zentrales Mitwirkungsorgan auf der Ebene der Schule ist sie das geeignete Forum, um die Interessen und Wünsche der einzelnen Eltern zu bündeln und Dritten gegenüber, insbesondere der Schulleitung oder dem Lehrerkollegium, zu artikulieren.

Hierzu werden die Anregungen und Wünsche der Eltern auf der Ebene der Klassenpflegschaft gesammelt und von den Klassenpflegschaftsvertretern in die Schulpflegschaft eingebracht. In den Sitzungen der Schulpflegschaftsversammlung werden die Interessen dann untereinander abgestimmt um sie dann in geeigneter Weise, etwa durch Gespräche mit der Schulleitung oder durch Einbringung von Anträgen in der Schulkonferenz, zu vertreten.

2. Einholung von Informationen

Umgekehrt können zu Fragen, die die Zuständigkeit der Schulpflegschaft berühren, Informationen eingeholt werden. Dabei besteht ein Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Informationen. Gegenüber der Schulleitung besteht ein Recht auf eine begründete schriftliche Antwort. Die erhaltenen Informationen können dann durch die Klassenpflegschaftsvorsitzenden an die Eltern etwa durch Informationsschreiben oder im Rahmen der Pflegschaftsabende in den Klassen weitergegeben werden. Auch soll über den Sachstand und die erzielten Ergebnisse in den Mitwirkungsgremien berichtet werden.

3. Vertretung der Elterninteressen in den Mitwirkungsorganen

Um die Interessen der Eltern angemessen wahrnehmen zu können, beschränkt sich die Elternmitwirkung nicht auf die Schulpflegschaft. Vielmehr findet die Mitwirkung auf ganz unterschiedlichen Ebenen statt, von den Klassenpflegschaft angefangen bis hin zu einer landes- und bundesweiten Vertretung in den organisierten Elternverbänden, in welche die Schulpflegschaft ihre Elternvertreter entsendet. Die Elternmitwirkung ist auf den einzelnen Ebenen unterschiedlich ausgestaltet.

a) Mitwirkung in den Klassen- und Jahrgangstufenpflegschaften

Auf der Ebene der einzelnen Klasse bilden alle Eltern der Schüler einer Klasse die Klassenpflegschaft. Mitglieder sind zudem der Klassenlehrer mit beratender Stimme und ab Klasse 7 der Klassensprecher und sein Stellvertreter. Entsprechendes gilt für die Jahrgangsstufen bzw. die Jahrgangsstufenpflegschaften, die durch den Stufenleiter und ab Stufe 7 durch die Stufensprecher und deren Stellvertreter ergänzt werden. Die nachfolgenden Ausführungen zur Klassenpflegschaft gelten in entsprechender Weise auch für die Jahrgangsstufenpflegschaften.

Am Anfang des Schuljahres wählt die Klassenpflegschaft aus dem Kreis der Eltern einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Wahl gilt für die Dauer eines Schuljahres. Wählbarkeit und Durchführung der Wahl entsprechen den Gegebenheiten, wie sie für die Schulpflegschaft näher dargestellt sind. Bei Abstimmungen haben die Eltern für jeden Schüler, den sie in der Klasse vertreten, nur jeweils eine gemeinsame Stimme.

In den Klassenpflegschaften wird die Zusammenarbeit von Eltern, Schülern und Lehrer verwirklicht. Bei ihren Beratungen ist die Klassenpflegschaft an die geltenden Beschlüsse der Schulkonferenz gebunden, kann also nicht über diese hinausgehen. Umgekehrt kann sie eigene Anträge an die Schulkonferenz stellen.

Zu den Aufgaben der Klassenpflegschaft gehören die Information und der Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Dies umfasst Art und Umfang der Hausaufgaben, die Durchführung der Leistungsüberprüfungen, die Einrichtung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften, Schulveranstaltungen außerhalb der Schule, die Anregung zur Einführung von Lernmitteln sowie die Bewältigung von Erziehungsschwierigkeiten. Die Klassenpflegschaft ist zudem bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte zu beteiligen. Nicht beteiligt ist die Pflegschaft hingegen an der Leistungsbeurteilung.

Für die Sitzungen gelten die gleichen Grundsätze, wie sie bei den Sitzungen der Schulpflegschaft dargestellt sind. Der Schulleiter sowie die übrigen Lehrer der Klasse sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Auf Wunsch der Klassenpflegschaft sollen sie teilnehmen, soweit dies für die Beratungen und Information erforderlich ist. Eltern volljähriger Schüler können ab Eintritt der Volljährigkeit an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

b) Mitwirkung in der Klassenkonferenz

Die sog. Klassenkonferenz, deren Vorsitzender der Klassenlehrer ist, wird von den Lehrern und dem pädagogischen Personal einer Klasse gebildet. Sie ist das Entscheidungsorgan über die Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Insbesondere berät sie über den Leistungsstand der Schüler und trifft Entscheidungen über Zeugnisse, Versetzungen und Abschlüsse sowie über die Beurteilung des Arbeits- und des Sozialverhaltens sowie ggf. über weitere Bemerkungen zu besonderen Leistungen und besonderem persönlichen Einsatz im ausserunterrichtlichen Bereich.

Die frühere Zuständigkeit der Klassenkonferenz für bestimmte Ordnungsmaßnahmen ist nach der Neufassung des SchulG entfallen. Über diese Ordnungsmaßnahmen entscheidet nunmehr der Schulleiter oder im Falle der Übertragung die hierfür gebildete Teilkonferenz. Einzelheiten hierzu sind unter dem Punkt „Mitwirkung bei Ordnungsmaßnahmen“ dargestellt.

An den Sitzungen der Klassenkonferenz nehmen von Elternseite die oder der Vorsitzende der Klassenpflegschaft sowie deren Stellvertretung mit beratender Stimme teil. Dies gilt nicht, soweit es um die Beurteilung eines Schülers oder die Bewertung seiner Leistung geht.

c) Sitzungen der Schulpflegschaft

Die Schulpflegschaft hält regelmäßige Sitzungen ab, zu denen der Vorsitzende bei Bedarf einlädt. Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder, ist er verpflichtet, unverzüglich eine Sitzung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Übersendung der Beratungsunterlagen. In der Regel finden ein bis zwei Sitzungen im Halbjahr statt. Über jede Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit enthält. Einsprüche gegen das Protokoll sind dort zu vermerken. Die Protokolle sind den Teilnahmeberechtigten zur Einsichtnahme bereit zu halten.

An den Sitzungen soll der Schulleiter oder sein ständiger Vertreter mit beratender Stimme teilnehmen. Daneben können zwei vom Schülerrat gewählte Mitglieder ab Klasse 7 ebenfalls mit beratender Stimme teilnehmen. Auch die Schulaufsichtsbehörde hat das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen. Die Eltern können über die Erziehungsarbeit auch unter sich beraten. Die Sitzungen finden unter Berücksichtigung von Berufstätigkeit der Eltern- und Alter der Schülervertreter außerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit statt. Ausnahmen sind nur in besonderen Ausnahmefällen mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde zulässig. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die sog. Schulöffentlichkeit kann aber durch Beschluss von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder hergestellt werden, soweit nicht persönliche Angelegenheiten von Schülern, Lehren oder Erziehungsberechtigten beraten werden.

Daneben kann die Schulpflegschaft eine Versammlung aller Eltern einberufen. Diese lässt sich über wichtige Angelegenheiten der Schule unterrichten und berät darüber.

d) Mitwirkung in der Schulkonferenz

Erhebliche Bedeutung hat die Entsendung von Elternvertreter in die Schulkonferenz, in der über die Bildungs- und Erziehungsarbeit beraten und wo über die wesentlichen Angelegenheiten der einzelnen Schule bis hin zur Wahl des Schulleiters entschieden wird. Die Einzelheiten über die Vertretung in diesem Gremium sowie die aktuell entsandten Mitglieder sind im Elternportal unter auf der Seite der Schulkonferenz dargestellt.

Die Anzahl der Mitglieder der Schulkonferenz und damit auch der Elternvertreter richtet sich nach der Größe der Schule und der Schulform. In Schulen mit Sekundarstufe I und II hat die Schulkonferenz 20 Mitglieder. Hiervon entsendet die Schulpflegschaft 5 Erziehungsberechtigte als Elternvertreter. Daneben wird eine weitere Anzahl von Stellvertretern gewählt. Die Schulkonferenz hat die Möglichkeit, das Gremium durch Beschluss zu vergrößern, wodurch auch die Anzahl der Elternvertreter steigt. Hiervon wurde am LLG bislang jedoch noch kein Gebrauch gemacht.

Wählbar sind alle Erziehungsberechtigten. Diese müssen selbst nicht notwendig Mitglied der Schulpflegschaft sein. Nicht wählbar sind allein diejenigen Erziehungsberechtigten, die zugleich Lehrer an der Schule sind oder zum sonstigen nichtlehrenden Personal gehören.

e) Mitwirkung in den Fachkonferenzen

Dort, wo Fachkonferenzen eingerichtet sind, entsendet die Schulpflegschaft je zwei Vertreter, die an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Anzahl der Elternvertreter kann durch Beschluss der Schulkonferenz erhöht werden. Die Elternvertreter werden von der Schulpflegschaft für ein Jahr in die Fachkonferenzen gewählt. Am LLG besteht die Übereinkunft, dass Stellvertreter nicht gesondert gewählt werden. Vielmehr werden grundsätzlich vier Vertreter gewählt, die gemeinsam zur Teilnahme an den Fachkonferenzen eingeladen werden. Eine Liste der Elternvertreter in den einzelnen Fächern findet sich auf der Seite Fachkonferenzen im Elternportal unter Vertreter.

Auch wenn die Elternvertreter in den Fachkonferenzen kein Stimmrecht besitzen, können sie dort eigene Anträge stellen, über welche die Konferenz dann beraten und abstimmen muss.

f) Mitwirkung in übergeordneten Gremien

Über den Bereich der einzelnen Schule hinaus bestehen organisierte Elterverbände und Interessengemeinschaften von Pflegschaften mehrerer Schulen, zu deren Sitzungen die Schulpflegschaften Elternvertreter entsenden.

aa) Stadt und Gemeindeschulpflegschaften

Auf Gemeindeebene sind dies die Stadt- bzw. Gemeindeschulpflegschaften. Hier werden schulübergreifende Themen behandelt und ggf. schulpolitische Aktivitäten gegenüber dem Schulträger und der Schulaufsicht entfaltet. In Leverkusen besteht seit dem Jahr 2004 eine schulformübergreifende Stadtschulpflegschaft, in der alle Leverkusener Schulen vertreten sind. Daneben existiert die „Arbeitsgemeinschaft der Schulpflegschaften an Leverkusener Gymnasien“, in denen die fünf Leverkusener Gymnasien ihre Interessen untereinander abstimmen und gemeinsam vertreten. Hier werden spezifische Probleme der Leverkusener Gymnasien aufgegriffen, etwa Fragen der Lehrerversorgung und des Unterrichtsausfalls.

bb) Organisierte Elternverbände auf Landesebene

Über den Bereich der Gemeinde hinaus, existieren für jede Schulform organisierte Elterverbände auf Landes- und Bundesebene. Zu den Sitzungen entsenden die Schulpflegschaften der einzelnen Schule gleichfalls Elternvertreter. Der Verband mit der größten Bedeutung ist die „Landeselternschaft der Gymnasien in Nordrhein- Westfalen“. Auf Bundesebene ist dies der Bundeselternrat. Im Jahr 2004 hat sich schulformübergreifend das „Elternbündnis NRW“ gegründet, eine Arbeitsgemeinschaft, in dem die auf Landesebene tätigen Elternverbände von Gymnasium, Haupt- und Realschule zusammenwirken. In den Verbänden wird zu schul- und bildungspolitischen Fragen von landes- oder bundesweiter Bedeutung Stellung genommen und Gesetzesvorhaben begleitet.

cc) Stellung der Verbände – Mitwirkung beim Ministerium

Bei den Elternverbänden handelt es sich in der Regel um freiwillige Zusammenschlüsse. Deren Existenz ist nicht zwingend vorgeschrieben, gleichwohl aber gesetzlich anerkannt. Für die auf Landesebene organisierten Elternverbände, wie die Landeselternschaft, bestehen auf der Ebene des Kultusministers Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte in schulischen Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung. Die Beteiligung erstreckt sich insbesondere auf

1. Änderungen des Schulgesetzes
2. Richtlinien und Lehrpläne
3. Ausbildungs-und Prüfungsordnungen
4. Schulversuche

Der zunächst im SchulG vorgesehen Landeselternbeirat wurde vom Ministerium nicht eingerichtet und ist in der Neufassung des SchulG wieder entfallen.

4. Mitwirkung bei Ordnungsmaßnahmen

Die Eltern wirken auch bei Ordnungsmaßnahmen mit. Mit Ordnungsmaßnahmen reagiert die Schule auf Fehlverhalten von Schülern. Hier ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen sog. erzieherischen Einwirkungen und den eigentlichen Ordnungsmaßnahmen im engeren Sinn.

a) Erzieherische Einwirkungen

Die erzieherischen Einwirkungen finden in der Regel auf der Ebene der Klasse statt. Hierzu zählen das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülern und Eltern, der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht, die Wegnahme von Gegenständen oder Maßnahmen zur Wiedergutmachung eines angerichteten Schadens. Die vorgenannte Aufzählung ist nicht abschließend. Diese Maßnahmen werden auf der Ebene der Klasse ergriffen. Hier wirken die Eltern mit, soweit die Maßnahmen im Rahmen der Klassenpflegschaft oder der Klassenkonferenz erörtert werden. Mitwirkende sind bei Letzterem der Klassenpflegschaftsvorsitzende und sein Stellvertreter.

b) Ordnungsmaßnahmen

Die Ordnungsmaßnahmen im eigentlichen Sinne sind in § 53 SchulG abschließend aufgezählt. Hier sind grundsätzlich zwei Gruppen von Ordnungsmaßnahmen zu unterscheiden, nämlich die Androhung der Entlassung bzw. die Entlassung von der Schule auf der einen Seite sowie der schriftliche Verweis, die Überweisung in eine parallele Klasse und der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht auf der anderen.

Die Unterscheidung hat auch Bedeutung für die Elternmitwirkung. Über die Androhung der Entlassung bzw. der Entlassung von der Schule entscheidet eine von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz. Dieser Teilkonferenz gehört unter anderem ein Vertreter der Schulpflegschaft an. Der Elternvertreter wird für die Dauer eines Schuljahres von der Schulpflegschaft gewählt. Er nimmt an den Beratungen bis zum Ende der Sitzung teil und hat wie alle anderen Mitglieder volles Stimmrecht, sofern der Schüler oder dessen Eltern im Einzelfall nicht widersprechen.

Über die anderen Ordnungsmaßnahmen entscheidet nach der Neufassung des SchulG nunmehr allein der Schulleiter. Die früher vorgesehene Entscheidungsbefugnis der Klassenkonferenz ist bei dieser Gruppe von Ordnungsmaßnahmen entfallen und damit auch das auf dieser Ebene bestehende Mitwirkungsrecht der Eltern. Der Schulleiter hat allerdings die Möglichkeit, sich von der oben genannten Teilkonferenz beraten zu lassen oder dieser die Entscheidungsbefugnis zu übertragen. Soweit er hiervon Gebrauch macht, wirkt der Elternvertreter als Mitglied der Teilkonferenz im genannten Umfange mit.

5. Zusammenarbeit der Schulpflegschaft mit anderen Beteiligten

Wichtig ist eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit der Schulpflegschaft mit den anderen am Schulleben beteiligten Personen und Einrichtungen. Hierzu treffen der Schulpflegschaftsvorsitzende, dessen Stellvertretung sowie die weiteren Mitglieder des Vorstands der Schulpflegschaft in regelmäßigen Abständen sowohl mit der Schulleitung wie auch mit der Schülervertretung (SV) zu Gesprächen zusammen. Die Gespräche dienen ggf. zugleich als Vorbereitung für die Sitzungen der Schulpflegschaft und der Schulkonferenz.

In erster Linie werden dabei anstehende Fragen aus dem Schulalltag, wie Lehrerversorgung, Unterrichtsausfall, Lernklima oder Gewaltprävention besprochen. Daneben werden auch aktuelle schulpolitische Fragen und deren Auswirkung an unserer Schule diskutiert. Dies betrifft zur Zeit Fragen der Schulzeitverkürzung, Lernstandserhebungen oder das Zentralabitur.

IV. Gestaltung des Schullebens

Neben der Interessenvertretung ist die Schulpflegschaft an der konkreten Gestaltung des Schullebens beteiligt. Dies geschieht etwa durch aktive Teilnahme an Projekt- und Arbeitsgruppen, der Veranstaltung von Themenabenden oder durch Einrichtung von Gesprächskreisen. Diese Aufgaben sind am LLG dem Elternrat übertragen, der eingerichtet wurde, um allen Eltern, auch ohne gewähltes Amt, die Möglichkeit zur Mitgestaltung zu eröffnen. Die Einzelheiten und die aktuellen Themen sind auf der Seite des Elternrates im Elternportal des LLG dargestellt.

Zudem beteiligt sich die Schulpflegschaft an der Organisation und der Gestaltung von Schulfesten und sonstigen Schulveranstaltungen. Zu nennen sind hier insbesondere der alljährliche Weihnachtsbasar und der Tag der offenen Tür. Ein wichtige Einrichtung im Schulalltag ist die Cafeteria, deren laufender Betrieb durch die Mitwirkung der Eltern sichergestellt wird. Die organisatorischen Aufgaben werden an unserer Schule vom OrgaTeam betreut, das gleichfalls allen interessierten Eltern zur Mitwirkung offen steht. Die Einzelheiten und die Termine zu den Treffen können im Elternportal auf der Seite des OrgaTeams abgerufen werden.

Zusammenstellung: Rechtsanwalt Henning Keil, Leverkusen-Opladen Stand: September 2006